Rechtsprechung
VK Saarland, 11.05.2006 - 1 VK 06/2005 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Billigkeit eines anwaltlichen Gebührenansatzes
- oeffentliche-auftraege.de
Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer: Rechtsanwaltsgebühr (Festsetzung eines Gebührensatzes von 1,3 durch die Vergabekammer)
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Festsetzung eines Gebührensatzes durch die VK
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZfBR 2007, 17
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Jena, 22.12.1999 - 6 Verg 3/99
Vergabeprüfung Leibis (Hauptsache)
Auszug aus VK Saarland, 11.05.2006 - 1 VK 06/05
Soweit nämlich das Verfahren vor der Vergabekammer in den §§ 107 ff. GWB nicht ausdrücklich geregelt ist, sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nicht aber diejenigen, der für das gerichtliche Verfahren geltenden Prozessordnungen anzuwenden (OLG Jena, Beschl. v. 22.12.99, NVwZ 2001, 15; NZBau 2000, 349). - OLG Düsseldorf, 17.01.2006 - Verg 29/05
Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung: Gegenstandswert und …
Auszug aus VK Saarland, 11.05.2006 - 1 VK 06/05
Jedoch sind die Streitwerte des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens soweit es zu keinen streitwertrelevanten Ereignissen gekommen ist übereinstimmend festzusetzen, wobei § 50 Abs. 2 GKG für das Verfahren vor der Vergabekammer entsprechend oder seinem Rechtsgedanken nach anzuwenden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2006, Verg 29/05). - OLG Naumburg, 02.03.2006 - 1 Verg 13/05
Höhe der Gebühren im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer
Auszug aus VK Saarland, 11.05.2006 - 1 VK 06/05
Auch in Vergabesachen kommt es daher auf den tatsächlichen Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall an (OLG Naumburg, Beschluss vom 2.3.2006, 1 Verg 13/05).
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11
Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung
Das planfestgestellte Vorhaben verfolgt mit dem Hochwasserschutz eine maßgebliche Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes, die durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3.5.2005 (BGBl I S. 1224) und insbesondere durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11.11.1996 (BGBl I S. 1690) verstärkt worden ist (siehe die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in BT-Drucks. 15/3168; vgl. auch Stüer, ZfBR 2007, 17; Fassbender, DVBl 2007, 926; Reinhardt, ZfW 2003, 193; NuR 2004, 420; NuR 2008, 468; Guckelberger, UPR 2012, 361; Kotulla, NVwZ 2006, 129; Queitsch, UPR 2011, 130; Berendes, ZfW 2005, 197; Rolfsen, Öffentliche Hochwasservorsorge vor dem Hintergrund von tatsächlichen und rechtlichen Grundvorgaben, Baden-Baden 2013). - VG Neustadt, 13.12.2007 - 4 K 1219/06
Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss über die Hochwasserrückhaltung in den …
Dieses dient dem Hochwasserschutz und damit einer maßgeblichen Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes , die durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I Seite 1224) nochmals verstärkt worden ist (s. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 15/3168; vgl. auch Stüer, ZfBR 2007, 17; Fassbender, DVBl 2007, 926 ). - OLG Saarbrücken, 17.08.2006 - 1 Verg 2/06
Bestimmung der Geschäftsgebühr
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 28. April 2006/11. Mai 2006 - Az.: 1 VK 06/2005 - dahin abgeändert, dass die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten - über die bereits festgesetzten Kosten i.H.v. 755, 80 EUR hinaus - auf weitere 396, 20 EUR festgesetzt werden. - VG Frankfurt/Main, 29.04.2009 - 3 K 5651/06
Klage eines Grundstückseigentümers gegen Planfeststellung für den naturnahem …
86 Der Umbau, welcher der Realisierung der Bewirtschaftungsziele und Bewirtschaftungsanforderungen im Sinne der §§ 25a ff WHG dient, gewährleistet auch den Hochwasserschutz und entspricht damit einer maßgeblichen Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes, die durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl I Seite 1224) nochmals verstärkt worden ist (s. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 15/3168; vgl. auch Stüer, ZfBR 2007, 17; Fassbender, DVBl 2007, 926). - VG Neustadt, 13.12.2007 - 4 K 1230/06
Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss über die Hochwasserrückhaltung in den …
Dieses dient dem Hochwasserschutz und damit einer maßgeblichen Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes , die durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I Seite 1224) nochmals verstärkt worden ist (s. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 15/3168; vgl. auch Stüer, ZfBR 2007, 17; Fassbender, DVBl 2007, 926 ).